Immobilien-Insight
Allgemeine Information; keine objektbezogene Immobilien-, Finanz-, Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Die Gesetzesvorlage befindet sich im parlamentarischen Verfahren und ist noch nicht in Kraft.
Das Stockwerkeigentumsrecht in der Schweiz soll modernisiert werden. Der Bundesrat hat am 13. Mai 2026 seine Botschaft ans Parlament verabschiedet. Im Zentrum stehen mehr Rechtssicherheit beim Kauf ab Plan, klarere Sondernutzungsrechte und ein neues Klagerecht zur Errichtung eines Erneuerungsfonds. Für Eigentümergemeinschaften, Käufer und Verwaltungen lohnt es sich, die geplanten Regeln schon heute in die langfristige Immobilienplanung einzubeziehen.
Stockwerkeigentumsrecht Schweiz 2026: Wo die Reform steht
Stockwerkeigentum wurde 1965 im Schweizerischen Zivilgesetzbuch eingeführt und hat sich nach Einschätzung des Bundesrates grundsätzlich bewährt. Trotzdem zeigen mehr als sechs Jahrzehnte Praxis Lücken und Konfliktfelder: Wohnungen werden verkauft, bevor das Gebäude erstellt ist, Parkplätze oder Gärten werden exklusiv genutzt, ohne dass alle Fragen gesetzlich ausdrücklich geregelt sind, und notwendige Erneuerungen scheitern teilweise an fehlenden finanziellen Reserven oder blockierten Beschlüssen.
Die Vorlage ist keine Totalrevision. Sie soll einzelne Bestimmungen der Artikel 712a bis 712t ZGB präzisieren und praxistauglicher machen. Der Bundesrat hat die Botschaft und den Gesetzesentwurf ans Parlament überwiesen. Welche Bestimmungen definitiv beschlossen werden und wann sie in Kraft treten, steht deshalb noch nicht fest. Für heutige Verträge, Beschlüsse und Transaktionen gilt weiterhin das bestehende Recht.
Die geplanten Anpassungen betreffen insbesondere folgende Themen:
- Begründung von Stockwerkeigentum vor Fertigstellung des Gebäudes;
- Aufteilungspläne und deren Nachführung;
- Sondernutzungsrechte an gemeinschaftlichen Teilen wie Gärten oder Parkplätzen;
- Erneuerungsfonds und Finanzierung notwendiger Arbeiten;
- Mängelrechte bei gemeinschaftlichen Bauteilen;
- Beitragsforderungen, Beschlussprotokolle und Quoren;
- Umgang mit besonders gemeinschaftswidrigem Verhalten.
Erneuerungsfonds: Werterhalt braucht mehr als ein Kontoguthaben
Der Erneuerungsfonds ist für viele Stockwerkeigentümergemeinschaften das finanzielle Rückgrat grösserer Unterhalts- und Sanierungsmassnahmen. Aus ihm können beispielsweise Arbeiten an Dach, Fassade, Heizung, Leitungen, Lift oder gemeinschaftlichen Aussenflächen finanziert werden. Das Gesetz schreibt heute jedoch keinen Fonds vor. Auch die Reform sieht keine generelle Pflicht vor.
Entscheidend ist deshalb nicht nur, ob ein Fonds existiert, sondern ob seine Finanzierung zum Gebäude passt. Ein Guthaben von CHF 200’000 kann bei einer kleinen, jungen Liegenschaft solide wirken, bei einer grossen Überbauung mit anstehender Fassaden-, Heizungs- und Strangsanierung aber deutlich zu tief sein. Eine professionelle Beurteilung verbindet den aktuellen Kontostand mit einem Zustandsbericht, einem mehrjährigen Investitionsplan und den erwarteten Beiträgen der Eigentümer.
Wer eine Wohnung kauft, sollte den Fonds nicht als isolierte Pluszahl betrachten. Ein hoher Saldo kann durch bereits beschlossene Arbeiten weitgehend gebunden sein. Umgekehrt kann ein tiefer Saldo vertretbar sein, wenn das Gebäude neu ist, regelmässig geprüft wird und die Gemeinschaft angemessene Einlagen beschlossen hat. Massgebend sind Substanz, Zeithorizont und Finanzierungsfähigkeit.
Diese fünf Angaben machen einen Erneuerungsfonds aussagekräftig
- Aktueller Bestand: verfügbare Mittel nach Abzug bereits beschlossener Verpflichtungen;
- Jährliche Einlagen: Höhe, Verteilschlüssel und bisherige Kontinuität;
- Technischer Zustand: Alter und Restlebensdauer der grossen Bauteile;
- Investitionsplanung: erwartete Arbeiten über mindestens zehn Jahre;
- Finanzierungslücke: mögliche Sonderbeiträge oder zusätzliche Finanzierung bei mehreren Szenarien.
Gerade energetische Massnahmen sollten nicht losgelöst betrachtet werden. Gebäudehülle, Wärmeerzeugung, Photovoltaik und Haustechnik beeinflussen sich gegenseitig. Der Beitrag Energetische Sanierung Schweiz: Förderung, GEAK und Immobilienwert zeigt, wie Eigentümer Massnahmen in eine sinnvolle Reihenfolge bringen.
Neues Klagerecht statt obligatorischem Erneuerungsfonds
Nach dem Entwurf sollen einzelne Stockwerkeigentümer unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich die Errichtung eines Erneuerungsfonds verlangen können. Der Bundesrat begründet dies damit, dass fehlende oder unterfinanzierte Fonds notwendige Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten erschweren oder verhindern können.
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht lehnt der Bundesrat hingegen ab, weil sie zu stark in die Autonomie der Gemeinschaften eingreifen würde. Das vorgeschlagene Klagerecht ist deshalb als gezieltes Instrument gedacht. Für die Praxis bedeutet das: Gemeinschaften behalten Gestaltungsspielraum, sollten ihre Lösung aber sachlich begründen können. Ein Protokoll mit nachvollziehbarer Zustands-, Kosten- und Liquiditätsplanung schafft eine bessere Entscheidungsgrundlage als eine pauschale Diskussion über einen vermeintlich richtigen Prozentsatz.
Kauf ab Plan: mehr Rechtssicherheit vor der Fertigstellung
Viele Neubauwohnungen werden verkauft, bevor das Gebäude erstellt ist. Käufer entscheiden auf Basis von Plänen, Baubeschrieben, Visualisierungen und Vertragsunterlagen. Das geltende Stockwerkeigentumsrecht regelt auf Gesetzesstufe jedoch primär bereits bestehende Grundstücke. Die Vorlage will die Begründung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes ausdrücklich erfassen.
Zudem soll der Aufteilungsplan gestärkt werden. Er zeigt, welche Gebäudeteile zu welcher Einheit gehören und welche Teile gemeinschaftlich bleiben. Wird während der Planung oder Ausführung geändert, müssen rechtliche Dokumentation, Kaufvertrag, Baubeschrieb und tatsächliche Ausführung zusammenpassen. Abweichungen bei Flächen, Kellerabteilen, Terrassen, Parkplätzen oder technischen Anlagen können sonst Jahre später zu Konflikten führen.
Mehr gesetzliche Klarheit ersetzt dennoch keine sorgfältige Käuferprüfung. Vor der Beurkundung sind insbesondere Pläne, Flächenberechnung, Sonderrechte, Zahlungsplan, Sicherheiten, Änderungsrechte, Abnahmeverfahren, Mängelrechte und Kostenverteilung zu prüfen. Bei wesentlichen Summen gehören fachliche und rechtliche Spezialisten früh an den Tisch.
Sondernutzungsrechte an Garten und Parkplatz klar dokumentieren
Ein Gartensitzplatz, ein Dachbereich oder ein Parkplatz kann gemeinschaftlicher Gebäudeteil sein und trotzdem ausschliesslich von einem Eigentümer genutzt werden. Solche Sondernutzungsrechte sind wirtschaftlich relevant, weil sie Nutzung, Attraktivität und Kaufpreis beeinflussen. Gleichzeitig stellen sich Fragen: Wer darf umgestalten? Wer bezahlt Unterhalt und Ersatz? Darf die Gemeinschaft das Recht später ändern?
Der Gesetzesentwurf will Begründung, Übertragung, Änderung und Aufhebung solcher Rechte ausdrücklicher regeln. Für Eigentümer und Käufer bleibt eine widerspruchsfreie Dokumentation zentral. Begründungsakt, Reglement, Pläne, Versammlungsbeschlüsse und Verkaufsunterlagen sollten dieselbe Zuordnung zeigen. Eine schöne Visualisierung im Verkaufsprospekt schafft für sich allein noch kein dauerhaft gesichertes Recht.
Mängel, Beschlüsse und gemeinschaftliche Interessen
Die Reform enthält weitere Punkte, die für die Führung einer Gemeinschaft wichtig werden können. Bei Mängeln an gemeinschaftlichen Teilen sollen gewisse Ansprüche einzelner Eigentümer besser mit der Gemeinschaft koordiniert werden. Bei Baurechten soll eine Verlängerung unter bestimmten Bedingungen nicht mehr zwingend an einer einzigen Stimme scheitern. Auch die Sicherung offener Beitragsforderungen, die Wirkung von Versammlungsprotokollen und die Berechnung von Quoren sollen praxistauglicher werden.
Vorgesehen ist zudem ein möglicher vorübergehender Ausschluss vom Stimmrecht bei besonders schwerem gemeinschaftswidrigem Verhalten. Solche Instrumente sind nicht für gewöhnliche Meinungsverschiedenheiten gedacht. Sie zeigen aber, wie stark Immobilienwert und Nutzungsqualität von funktionierenden Entscheidungsprozessen abhängen. Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft ist nicht nur eine rechtliche Konstruktion, sondern eine dauerhafte Organisation mit gemeinsamen Vermögenswerten und Verpflichtungen.
Was Käufer von Stockwerkeigentum vor dem Erwerb prüfen sollten
Der Preis pro Quadratmeter ist nur ein Teil des Kaufentscheids. Wer eine Eigentumswohnung in der Schweiz beurteilt, sollte mindestens folgende Unterlagen und Fragen einbeziehen:
- Begründungsakt, Reglement und aktueller Aufteilungsplan;
- Protokolle der letzten drei bis fünf Eigentümerversammlungen;
- Jahresrechnungen, Budgets und Stand des Erneuerungsfonds;
- beschlossene sowie diskutierte Sanierungen und Sonderbeiträge;
- Zustand von Dach, Fassade, Fenstern, Leitungen, Heizung und Lift;
- Verteilung der Kosten nach Wertquoten oder besonderem Schlüssel;
- Sondernutzungsrechte, Dienstbarkeiten und allfälliges Baurecht;
- hängige Streitigkeiten, Zahlungsrückstände und Versicherungsfälle.
Diese Prüfung hilft nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich. Ein tiefer Kaufpreis kann durch einen unmittelbar bevorstehenden Sonderbeitrag relativiert werden. Ein höherer Preis kann nachvollziehbar sein, wenn die gemeinschaftlichen Bauteile gut unterhalten, die Reserven angemessen und die Beschlüsse transparent dokumentiert sind.
Folgen für Immobilienwert und Finanzierung
Bei Stockwerkeigentum gehört zur Bewertung mehr als die Wohnung hinter der eigenen Tür. Zustand und Organisation der gemeinschaftlichen Teile wirken auf Marktgängigkeit, Risiken und künftigen Kapitalbedarf. Käufer und Banken können eine Liegenschaft vorsichtiger beurteilen, wenn grosse Arbeiten absehbar, aber weder beschlossen noch finanziert sind. Umgekehrt schafft ein glaubwürdiger Unterhaltsplan Transparenz und reduziert Überraschungen.
Der Erneuerungsfonds wird dabei nicht einfach Franken für Franken zum Marktwert addiert. Entscheidend ist, welche Verpflichtungen den Mitteln gegenüberstehen und wie gut die Gemeinschaft ihren Investitionsbedarf beherrscht. Für die Einordnung des übergeordneten Marktumfelds hilft der Beitrag Immobilienpreise Schweiz 2026: Markt, Regionen und Chancen.
Auch die private Finanzierung muss Sonderbeiträge verkraften können. Wer die Tragbarkeit bis an die Grenze ausreizt, hat bei einer unerwarteten Sanierung wenig Spielraum. Deshalb gehören neben Kaufpreis und Hypothek auch laufende Gemeinschaftskosten, persönliche Liquiditätsreserve und mögliche Investitionen in die Planung. Die Unterschiede zwischen variabler und langfristig gebundener Finanzierung erläutert SARON oder Festhypothek 2026: Welche Strategie passt?.
Fünf Schritte für Eigentümergemeinschaften im Jahr 2026
- Unterlagen bereinigen: Reglement, Aufteilungsplan, Sondernutzungsrechte und Beschlüsse auf Widersprüche prüfen.
- Zustand erfassen: Bauteile, Restlebensdauer und Dringlichkeit in einem rollenden Investitionsplan dokumentieren.
- Fonds modellieren: Bestand, jährliche Einlagen und erwartete Ausgaben in mehreren Szenarien verbinden.
- Beschlüsse nachvollziehbar protokollieren: Grundlagen, Varianten, Quoren und Verantwortlichkeiten klar festhalten.
- Reform verfolgen: Den definitiven Parlamentsbeschluss und das Inkrafttreten abwarten, Verträge und Reglemente danach gezielt aktualisieren.
Eine Gemeinschaft muss nicht jede mögliche Gesetzesänderung vorwegnehmen. Sie kann aber schon heute ihre technische, finanzielle und organisatorische Transparenz verbessern. Das stärkt die Entscheidungsfähigkeit und macht Wohnungen bei Finanzierung oder Verkauf besser einordenbar.
Häufige Fragen zur Reform des Stockwerkeigentumsrechts
Ist der Erneuerungsfonds künftig obligatorisch?
Nach dem Entwurf nein. Der Bundesrat verzichtet auf eine allgemeine Pflicht. Vorgesehen ist stattdessen ein Klagerecht, mit dem ein Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen die gerichtliche Errichtung eines Fonds verlangen kann.
Gilt die Reform des Stockwerkeigentumsrechts bereits?
Nein. Der Bundesrat hat die Botschaft am 13. Mai 2026 ans Parlament verabschiedet. Das parlamentarische Verfahren, ein definitiver Beschluss und das spätere Inkrafttreten stehen noch aus. Massgebend ist bis dahin das geltende Recht.
Was bedeutet die Reform für den Kauf ab Plan?
Die Begründung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes soll ausdrücklich gesetzlich geregelt und der Aufteilungsplan gestärkt werden. Käufer sollten trotzdem sämtliche Vertrags-, Planungs-, Zahlungs- und Mängelthemen individuell prüfen lassen.
Erhöht ein gut gefüllter Erneuerungsfonds den Wohnungswert?
Er kann die Marktfähigkeit positiv unterstützen, ist aber kein isolierter Wertzuschlag. Entscheidend sind Gebäudezustand, bereits beschlossene Arbeiten, künftiger Investitionsbedarf, Höhe der Einlagen und Qualität der Gemeinschaftsführung.
Quellen und Datengrundlagen
- Bundesrat: Stockwerkeigentumsrecht modernisieren, Medienmitteilung vom 13. Mai 2026 · abgerufen am 02.09.2026
- Bundesrat: Botschaft zur Revision des Zivilgesetzbuches (Stockwerkeigentum) · abgerufen am 02.09.2026
- Fedlex: geltendes Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Stockwerkeigentum Art. 712a ff. · abgerufen am 02.09.2026
Weiterführende Immobilien-Insights
- Energetische Sanierung Schweiz: Förderung, GEAK und Immobilienwert
- Immobilienpreise Schweiz 2026: Markt, Regionen und Chancen
- SARON oder Festhypothek 2026: Welche Strategie passt?
Stockwerkeigentum ganzheitlich einordnen.
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